Grundförderung
Für den Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude kann eine Grundförderung beantragt werden.
Der Einbau einer Wärmepumpe kann durch Zuschüsse und ergänzende Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt werden. Welche Förderung infrage kommt, hängt unter anderem von der Immobilie, der vorhandenen Heizung, der Selbstnutzung und dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen ab.
Für den Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude kann eine Grundförderung beantragt werden.
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig von Einkommen und bestehender Heizungsanlage weitere Förderbestandteile erhalten.
Eine bereits zugesagte Förderung kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Ergänzungskredit kombiniert werden.
Je nach Bundesland, Kommune oder Energieversorger können weitere zeitlich begrenzte Angebote verfügbar sein.
Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen der KfW und der Förderrichtlinie.
Die Förderung setzt sich aus der Grundförderung und möglichen Bonusförderungen zusammen. Die tatsächliche Höhe hängt von der individuellen Ausgangssituation ab.
| Förderbaustein | Höhe | Voraussetzungen und Hinweise |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Für eine förderfähige Heizungsanlage beziehungsweise Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude. |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | Für selbstnutzende Eigentümer beim frühzeitigen Austausch bestimmter alter, noch funktionstüchtiger Heizungsanlagen. Der Bonus sinkt erstmals am 01.02.2027 und anschließend jeweils zum 01.02. und 01.08. um vier Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 01.08.2028 wird er nicht mehr gewährt. |
| Einkommensbonus | 40 / 30 / 10 % | Nur für selbstnutzende Eigentümer: 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. |
| Familienzuschlag | Einkommensgrenze +10.000 € | Kein zusätzlicher Geldzuschuss. Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich die für den Einkommensbonus maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €. |
| Maximaler Fördersatz | 70 / 80 % | Regulär werden Grundförderung und Boni auf maximal 70 % begrenzt. Bis zu 80 % sind für selbstnutzende Eigentümer mit entsprechend niedrigem Einkommen möglich. |
| Förderfähige Kosten | 28.000 € | Maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Anträge ab dem 01.02.2027 sinkt der Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit erstmals und anschließend halbjährlich um 750 €. |
| Maximaler Zuschuss | 22.400 € | Der Höchstbetrag gilt für die erste Wohneinheit nur, wenn die Voraussetzungen für den maximalen Fördersatz von 80 % erfüllt werden. Bei 70 % beträgt der maximale Zuschuss 19.600 €. |
| Entfallene Zuschläge | Entfallen | Der bisherige Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfallen für Anträge ab dem 21.07.2026. |
Nur bei Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für selbstnutzende Eigentümer mit entsprechendem Einkommen.
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen der KfW und der Förderrichtlinie.
Beantworten Sie wenige Fragen zu Ihrem Gebäude und Ihrer bestehenden Heizung. Thermavia vermittelt Ihre Anfrage kostenlos und unverbindlich an einen passenden Wärmepumpen-Fachbetrieb.
Nicht allein die Wärmepumpenart entscheidet über die Förderfähigkeit. Das konkrete Modell und die gesamte Anlage müssen die jeweils geltenden technischen Anforderungen erfüllen.
Nutzt die Außenluft als Wärmequelle und überträgt die gewonnene Energie auf das wassergeführte Heizsystem.
System entdeckenGewinnt Wärme über Erdsonden oder Erdkollektoren. Für die Erschließung können zusätzliche Vorgaben gelten.
System entdeckenVerwendet Grundwasser als Wärmequelle und erfordert geeignete Standortbedingungen sowie Genehmigungen.
System entdeckenGibt die erzeugte Wärme direkt über die Raumluft ab. Die Förderfähigkeit muss beim konkreten System geprüft werden.
System entdeckenDie Förderung wird nicht automatisch gewährt. Antragsteller, Gebäude, Anlage und Ablauf müssen die jeweils geltenden Bedingungen erfüllen.
Vor dem KfW-Antrag ist ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag erforderlich. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage sowie ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten.
Eine korrekte Reihenfolge reduziert das Risiko, den Förderanspruch durch einen verfrühten Maßnahmenbeginn zu verlieren.
Bestehende Heizung, Gebäudeeigenschaften, Wärmebedarf und mögliche Wärmequelle erfassen.
Leistung, Aufstellort, Schallschutz, Wärmeverteilung und notwendige Umfeldmaßnahmen festlegen.
Ein vollständiges Angebot sowie einen Vertrag mit der erforderlichen Förderbedingung erstellen lassen.
Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte erstellt die erforderliche Bestätigung zum Antrag.
Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ einreichen und die Förderzusage abwarten.
Anlage fachgerecht installieren lassen und anschließend Rechnungen sowie die Bestätigung nach Durchführung einreichen.
Starten Sie mit den wichtigsten Angaben zu Ihrem Gebäude, der bestehenden Heizung und Ihrem Wärmebedarf. Die Konfiguration ist kostenlos und unverbindlich.
Neben der Wärmepumpe selbst können auch unmittelbar erforderliche Begleit- und Umfeldmaßnahmen förderfähig sein. Entscheidend ist die Anerkennung nach den geltenden Programmbedingungen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Maßnahme. Für die Heizungsförderung privater Wohngebäude ist grundsätzlich die KfW zuständig.
Die Heizungsförderung für private Eigentümer bestehender Wohngebäude wird über das Kundenportal „Meine KfW“ beantragt.
Offizielle Quelle: KfWDas BAFA ist weiterhin für weitere energetische Einzelmaßnahmen außerhalb der eigentlichen Heizungsförderung zuständig.
Offizielle Quelle: BAFADie Förderdatenbank des Bundes bietet eine Suchmöglichkeit für Förderprogramme des Bundes, der Länder und weiterer Fördergeber.
Offizielle Quelle: FörderdatenbankZusätzlich zu einer bereits erteilten, noch nicht ausgezahlten Zuschusszusage kann ein Ergänzungskredit von bis zu 120.000 € je Wohneinheit über einen Finanzierungspartner beantragt werden. Eine alleinige Beantragung ohne Zuschusszusage ist nicht möglich.
Beantworten Sie einige Fragen zu Ihrem Gebäude und erhalten Sie eine erste Orientierung für Ihre geeignete Wärmepumpenlösung.
Die bundesweite KfW-Förderung gilt unabhängig vom Bundesland. Zusätzlich können zeitlich begrenzte Landes-, Kommunal- oder Versorgerprogramme verfügbar sein. Eine Aufnahme des Bundeslandes bedeutet nicht automatisch, dass dort aktuell ein zusätzlicher Landeszuschuss besteht.
Bundesweite Heizungsförderung über die KfW. Ergänzende Programme sollten bei der L-Bank, der Kommune, der regionalen Energieagentur und dem Energieversorger geprüft werden.
Offizielle Quelle: L-BankDie KfW bleibt für die bundesweite Heizungsförderung zuständig. Weitere Finanzierungs- oder Landesangebote können über die BayernLabo und kommunale Stellen geprüft werden.
Offizielle Quelle: BayernLaboNeben der KfW-Förderung können Programme des Landes Berlin, der Bezirke oder lokaler Energieversorger relevant sein. Zentrale Förderbank ist die IBB.
Offizielle Quelle: IBBDie Heizungsförderung wird bundesweit über die KfW beantragt. Ergänzende Landesprogramme werden insbesondere über die Investitionsbank des Landes Brandenburg veröffentlicht.
Offizielle Quelle: ILBErgänzend zur KfW können Förderangebote des Landes Bremen, der Stadt Bremerhaven oder regionaler Versorger bestehen. Zuständige Förderbank ist die BAB.
Offizielle Quelle: BABIn Hamburg sollten neben der KfW auch aktuelle Programme der Hamburgischen Investitions- und Förderbank sowie Angebote des Energieversorgers geprüft werden.
Offizielle Quelle: IFB HamburgDie bundesweite Förderung erfolgt über die KfW. Ergänzende Landes- und Finanzierungsprogramme können bei der WIBank und über die Landesenergieagentur geprüft werden.
Offizielle Quelle: WIBankNeben der bundesweiten KfW-Förderung können Programme des Landesförderinstituts, der Kommunen oder regionaler Energieversorger verfügbar sein.
Offizielle Quelle: LFI Mecklenburg-VorpommernDie KfW ist für die Heizungsförderung zuständig. Ergänzend sollten Angebote der NBank, der Kommune und regionaler Klimaschutz- oder Energieagenturen geprüft werden.
Offizielle Quelle: NBankZusätzlich zur KfW können Programme des Landes, kommunale Förderungen oder Angebote regionaler Energieversorger bestehen. Eine zentrale Anlaufstelle ist die NRW.BANK.
Offizielle Quelle: NRW.BANKDie bundesweite Heizungsförderung wird über die KfW beantragt. Ergänzende Landesprogramme können bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz geprüft werden.
Offizielle Quelle: ISBNeben der KfW können zeitlich begrenzte Angebote des Saarlandes, der Kommunen oder lokaler Versorger verfügbar sein. Finanzierungsprogramme veröffentlicht unter anderem die SIKB.
Offizielle Quelle: SIKBDie KfW-Förderung gilt auch in Sachsen. Ergänzende Programme sollten bei der Sächsischen Aufbaubank, Kommunen und regionalen Energieberatungsstellen geprüft werden.
Offizielle Quelle: SABDie bundesweite Förderung wird bei der KfW beantragt. Ergänzende Landesprogramme veröffentlicht die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Offizielle Quelle: Investitionsbank Sachsen-AnhaltNeben der KfW können Finanzierungs- oder Förderangebote der Investitionsbank Schleswig-Holstein, der Kommunen und regionaler Versorger relevant sein.
Offizielle Quelle: IB.SHDie Heizungsförderung erfolgt bundesweit über die KfW. Ergänzende Landes- und Finanzierungsangebote können bei der Thüringer Aufbaubank geprüft werden.
Offizielle Quelle: Thüringer AufbaubankAuch wenn kein allgemeines Landesprogramm besteht, können Städte, Landkreise, Stadtwerke oder regionale Energieversorger eigene Förderangebote bereitstellen. Förderfähigkeit und Kombinierbarkeit müssen jeweils separat geprüft werden.
Die wichtigsten Antworten zu Förderhöhe, Antragstellung, Voraussetzungen und möglichen Zusatzprogrammen.
Die Grundförderung beträgt 30 %. Hinzukommen können ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % und ein Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 %. Die Obergrenze beträgt regulär 70 %. Unter besonderen Voraussetzungen sind für selbstnutzende Eigentümer bis zu 80 % möglich.
Für die erste Wohneinheit werden maximal 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt. Daraus ergeben sich maximal 19.600 € bei einem Fördersatz von 70 % oder maximal 22.400 € bei einem Fördersatz von 80 %.
Das KfW-Programm 458 richtet sich insbesondere an private Eigentümer bestehender Wohngebäude in Deutschland. Besondere Regelungen gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften, Mehrfamilienhäuser und Maßnahmen am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum.
Private Eigentümer beantragen die Heizungsförderung grundsätzlich über das Kundenportal „Meine KfW“. Für andere energetische Einzelmaßnahmen kann das BAFA zuständig sein.
Vor der Antragstellung ist ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag erforderlich. Dieser muss jedoch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Außerdem muss der vorgesehene Umsetzungszeitraum genannt sein.
Die KfW beschreibt den regulären Ablauf so, dass das Vorhaben nach der Förderzusage umgesetzt wird. Ein verfrühter oder nicht regelkonformer Vorhabenbeginn kann die Förderung gefährden.
Entscheidend sind nicht nur die Wärmepumpenart, sondern das konkrete Modell, die technische Ausführung und die Einhaltung der jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen.
Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe kann grundsätzlich förderfähig sein, wenn die konkrete Anlage und die Installation alle technischen und formalen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Der bisherige Effizienzbonus entfällt nach den angekündigten Bedingungen für Anträge ab dem 21.07.2026. Dadurch entsteht für Erdwärme- oder Grundwasser-Wärmepumpen kein eigener Effizienzbonus mehr.
Der Familienzuschlag ist kein zusätzlicher Geldbetrag. Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht er die für den Einkommensbonus maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €.
Eine bereits zugesagte und noch nicht ausgezahlte Förderung kann mit dem Ergänzungskredit 358/359 kombiniert werden. Der Kredit beträgt bis zu 120.000 € je Wohneinheit und wird über einen Finanzierungspartner beantragt.
Je nach Standort können ergänzende Landes-, Kommunal- oder Versorgerprogramme bestehen. Diese Angebote ändern sich regelmäßig und müssen bei der zuständigen Landesförderbank, der Kommune oder in der Förderdatenbank geprüft werden.
Das KfW-Programm 458 ist auf Heizungsmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden ausgerichtet. Für Neubauten gelten andere Förderprogramme und Voraussetzungen.
Die KfW hat für das erste Quartal 2027 einen geplanten Wertschöpfungsbonus angekündigt. Dieser ist derzeit noch nicht Bestandteil der ab dem 21.07.2026 geltenden Fördersätze und sollte erst nach endgültiger Einführung verbindlich dargestellt werden.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Förder-, Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils gültige Förderrichtlinie, die KfW-Produktbedingungen und die Entscheidung der zuständigen Förderstelle.
Redaktioneller Stand: 13.09.2026. Angegebene Konditionen beziehen sich auf die von der KfW veröffentlichten Förderbedingungen für Anträge ab dem 21.07.2026.
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